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AGB'S

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BLUMENFACHGESCHÄFTE

§ 1 Gestaltung der Bedingungen

Lieferungen, Leistungen und Angebote des Blumenfachgeschäfts erfolgen ausschließlich aufgrund der einheitlich geltenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Blumenfachgeschäfte“.

Von diesen AGBs abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ‚Einheitlichen Geschäftsbedingungen‘ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

§ 2 Vertragsabschluß

Schriftliche Angebote des Blumenfachgeschäfts können nur unverzüglich angenommen werden, es sei denn, dass eine längere Bindung vereinbart ist. Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werden.

§ 3 Preise

Die Preise des Blumenfachgeschäfts verstehen sich einschließlich der gültigen Umsatzsteuer.

Zusatzleistungen, die über den eigentlichen Pflanzen- und Blumenverkauf hinausgehen, sind gesondert zu vergüten, also etwa Anlieferungen, Versand, Extrabeiwerk, Sonderverpackungen, Karten, Änderungen von Gebinden, Materialien, Arrangieren an drittem Ort, usw.

§ 4 Fälligkeit

Die Lieferungen des Blumenfachgeschäfts sind sofort in bar zu vergüten, sofern nicht ausnahmsweise ein Zahlungsziel vereinbart wird. Schecks oder Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen.

§ 5 Lieferzeit und Gefahrtragung

Vorausbestellte Ware ist am vereinbarten Tag anzuliefern und anzunehmen. Bei Bestellungen für Sonn- und Feiertage ist das Blumenfachgeschäft berechtigt, die Ware am Vortag anzuliefern. Wird der Kunde am Vortag nicht angetroffen, wird das Blumenfachgeschäft die vorausbestellte Ware am vereinbarten Tag anliefern. Jede Versendung oder Anlieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das Blumenfachgeschäft haftet nicht bei unleserlicher, unvollständiger oder falscher Lieferanschrift. Für vom Kunden beigegebene Begleitwaren haftet das Blumenfachgeschäft nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

(1) Hat der Kunde Waren vorausbestellt, so können die gelieferten Blumen bzw. Pflanzen in Struktur und Farbe gegenüber den besichtigten Pflanzen abweichen, soweit dies handelsüblich ist, es sei denn, dass eine spezielle Vereinbarung über Sorte und/oder Pflanze getroffen wurde.

(2) Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, ist das Blumenfachgeschäft zunächst berechtigt, nach seiner Wahl dem Kunden Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(3) Offensichtliche Mängel müssen dem Blumenfachgeschäft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung, möglichst schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Waren sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Mangels befinden, zur Besichtigung durch das Blumenfachgeschäft bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jede Gewährleistung des Blumenfachgeschäfts aus. Die Beweislastumkehr gem. § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.

(4) Das Blumenfachgeschäft leistet keinen Ersatz bei Nichteinhaltung von Pflegehinweisen.

(5) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist, sofern es sich nicht um einen Verbraucher handelt, vom Geschädigten zu beweisen.

(6) Von den Blumenfachgeschäften gelieferte Keramiken können aufgrund ihrer natürlichen Porosität eine gewisse Wasseraufnahme besitzen; sie sind nicht als wasserdicht, sondern als mehr oder weniger wasserundurchlässig zu bezeichnen. Das Blumenfachgeschäft kann deshalb keinen Ersatz für Schäden leisten, die dadurch entstehen, dass der Kunde es unterlässt, zusätzliche Überlaufgefäße, Wasserauffangschalen oder ähnliche wasserdichte Behälter aufzustellen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Inhabers des Blumenfachgeschäfts.

§ 8 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz des Blumenfachgeschäfts.


Herausgegeben von der Bundesinnung der Gärtner und Floristen im März 2003.

AGB's: Text

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES CAFÉS UND DER RÖSTEREI

§ 1 Geltung der AGBs

(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle angebotenen Leistungen der „Torrefakt“ mit ihren Vertragspartnern (Kunden). Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und einem Dritten betreffen das Rechtsverhältnis zwischen der „Torrefakt“ und dem Kunden nicht. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(2) Die MitarbeiterInnen der „Torrefakt“ sind nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen. 

(3) Ist der Kunde nicht der Besteller selbst oder wird vom Kunden ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Die Die Angebote und Preisangaben der „Torrefakt“ sind freibleibend und unverbindlich.  Als verbindliches Angebot gilt die schriftliche Bestellung (auch Email) des Kunden.

(2) Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Annahme der „Torrefakt“. Diese kann innerhalb von 14 Kalendertagen durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung oder durch tatsächliche Ausführung des Vertrages erfolgen.

(3) Nicht im Angebot enthalten ist die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen.

(4) Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen stellen keine Garantieerklärung oder Eigenschaftszusicherung dar.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Rechnungsbetrag ohne Abzug bei Anlieferung fällig. Eine auf Wunsch des Kunden erfolgte Lieferung durch die „Torrefakt“ wird gesondert berechnet, ebenso wie zur Verfügung gestelltes Servicepersonal, Geschirr oder sonstige Dienstleistungen oder Waren.

(3) Die vom Kunden angegebene Personenzahl ist verbindlich, sofern nicht bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn eine Korrektur durch den Kunden erfolgt. Diese Mitteilung kann telefonisch oder per Email erfolgen. Bei einer um mehr als 20 % abweichenden Personenzahl ist die „Torrefakt“ berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen.

 (4) Tritt der Kunde vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist die „Torrefakt“ berechtigt folgende Stornierungskosten zu berechnen:

– Rücktritt 30 bis 20 Tage vor Veranstaltungstermin: 20 % des Angebotspreises 

– Rücktritt 21 bis 15 Tage vor Veranstaltungstermin: 50 % des Angebotspreises 

– Rücktritt 14 bis 4 Tage vor Veranstaltungstermin: 70 % des Angebotspreises

– Rücktritt weniger als 3 Tage vor Veranstaltungstermin: 100% des Angebotspreises

(5) Die Zahlung hat ausschließlich auf das im Vertrag genannte Konto zu erfolgen.

(6) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Kunde darf eigene Ansprüche gegen die Ansprüche der „Torrefakt“ nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

(2) Zur Aufrechnung gegen Ansprüche der „Torrefakt“ ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht.

(3) Der Kunde kann von ihm geschuldete Leistungen nur wegen berechtigter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zurückbehalten.

§ 5 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Konzepte etc., behält sich die „Torrefakt“ Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die „Torrefakt“ erteilt dazu dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 6 Lieferzeit

(1) Die genaue Lieferzeit ist schriftlich zu vereinbaren.

(2) Aufgrund für die „Torrefakt“ bei der Lieferung nicht vorhersehbarer oder nicht planbare Hindernisse (z.B. Staus) wird vom Kunden eine Kulanzfrist eingeräumt.

(3) Im Falle Höherer Gewalt, die zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages führt, kann die „Torrefakt“ vom Kunden die angefallenen Kosten und die in Erwartung der Vertragserfüllung bis dahin erbrachten Leistungen ersetzt bzw. vergütet verlangen, soweit die „Torrefakt“ diese Leistungen nicht zumutbar anderweitig verwerten kann oder bösgläubig zu verwerten unterlässt. 

§ 7 Transport, Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt 

(1) Der Kunde verpflichtet sich, der „Torrefakt“ alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen (z.B. Lieferadresse, zur Abnahme berechtigte Person) zu erteilen, die zur Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlich sind. 

(2) Bei Veranstaltungen außerhalb des „Über den Tellerrand Cafés im Einstein 28“ (Einsteinstraße 28, 81675 München) sind alle für die Veranstaltung notwendigen Genehmigungen (z.B. GEMA) vom Kunden einzuholen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ferner ist der Kunde für die Einhaltung sämtlicher baurechtlichen, bausicherheitsrechtlichen, sicherheitsrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Kosten hat der Kunde zu tragen.

(3) Die Lieferung erfolgt an die im Vertrag angegebene Anschrift.

(4) Bei Abholung der Ware geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Kunden über. Erfolgt die Lieferung durch die „Torrefakt“ geht die Gefahrtragung mit dem Zeitpunkt der Fahrzeugankunft am Bestimmungsort über.

(5) Die „Torrefakt“ behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, mit Ausnahme von Speisen und Getränken. 

§ 8 Gewährleistung 

(1) Der Kunde verpflichtet sich die Ware sofort bei Ankunft auf eventuelle Mängel zu überprüfen und diese sofort mitzuteilen.

(2) Die gerügten Mängel werden schnellstmöglich beseitigt und berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sofern sie die Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen.

(3) Erfolgt keine Rüge, so gilt die Ware als angenommen.

(4) Verluste, Bruch und Beschädigungen an den Mietsachen gehen zu Lasten des Kunden, der neben dem Mietpreis die Kosten der erforderlichen Wiederbeschaffung zum Neuwert zu tragen hat.

§ 9 Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen im Über den Tellerrand Café im Einstein 28 grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der „Torrefakt“. In diesen Fällen wird ein Korkgeld und/oder sonstiger Ausgleich zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

§ 10 Technische Einrichtungen und Anschlüsse

Verwendet der Kunde eigene elektrische Anlagen unter Nutzung des Stromnetzes der „Torrefakt“ bedarf es deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der „Torrefakt“ gehen zu Lasten des Kunden, soweit „Torrefakt“ diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die „Torrefakt“ pauschal erfassen und berechnen.

§ 11 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

(1) Mitgeführte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Räumen der „Torrefakt“. Für Verlust, Untergang oder Beschädigung wird seitens der „Torrefakt“ keine Haftung übernommen. Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, sind von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

(2) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Die „Torrefakt“ ist dazu berechtigt hierüber einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die „Torrefakt“ berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der „Torrefakt“ abzustimmen.

(3) Mitgebrachte Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort ist der Veranstaltungsort.

(2)  Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der „Torrefakt“.

(3)  Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

(4) Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht.  Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihr nahe kommende gültige Bestimmung.

AGB's: Text
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